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§ 1235 BGB
§ 1235 Öffentliche Versteigerung
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des
§ 1221
Anwendung.
Verweis auf
§ 1235 BGB
von
§ 1245 Absatz 2 Satz 1 BGB