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§ 1233 Absatz 2 BGB
(2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.
Verweis auf
§ 1233 Abs. 2 BGB
von
§ 1244 Satz 1 BGB