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§ 1133 Satz 2 BGB
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Nach dem Ablauf der Frist ist der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen, wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist.
Verweis auf
§ 1133 Satz 2 BGB
von
§ 1201 Absatz 2 Satz 2 BGB