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§ 1163 Absatz 1 Satz 1 BGB
(1)
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Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu.
Verweis auf
§ 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB
von
§ 1179a Absatz 2 Satz 1 BGB