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§ 1172 BGB
§ 1172 Eigentümergesamthypothek
(1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des
§ 1163
den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu.
(2)
1
Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht, nach
§ 1132 Abs. 2
beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird.
2
Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen.
Verweis auf
§ 1172 BGB
von
§ 1174 Absatz 2 Satz 1 BGB