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§ 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB
1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
Verweis auf
§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB
von
§ 1170 Absatz 1 Satz 1 BGB