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§ 150 Absatz 2 AktG
(2) In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach
§ 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen.
Verweis auf
§ 150 Abs. 2 AktG
von
§ 300 Satz 1 AktG