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§ 890 Absatz 2 BGB
(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.
Verweis auf
§ 890 Abs. 2 BGB
von
§ 1131 Satz 1 BGB