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§ 548 Absatz 1 Satz 2 BGB
2
Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.
§ 548 Absatz 1 Satz 3 BGB
3
Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
§ 548 Absatz 2 BGB
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
Verweis auf
§ 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 BGB
von
§ 1057 Satz 2 BGB