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§ 293a Absatz 3 AktG
(3) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Unternehmen auf seine Erstattung durch öffentlich beglaubigte Erklärung verzichten.
Verweis auf
§ 293a Abs. 3 AktG
von
§ 293b Absatz 2 Satz 1 AktG