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§ 940 Absatz 2 BGB
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.
Verweis auf
§ 940 Abs. 2 BGB
von
§ 955 Absatz 3 Satz 1 BGB