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§ 311b Absatz 1 Satz 1 BGB
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Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung.
Verweis auf
§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB
von
§ 925a Satz 1 BGB