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§ 214 Absatz 2 BGB
(2)
1
Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist.
2
Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Verweis auf
§ 214 Abs. 2 BGB
von
§ 813 Absatz 1 Satz 2 BGB