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§ 702 Absatz 1 BGB
(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des
§ 701
nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrag von 3.500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 Euro der Betrag von 800 Euro.
Verweis auf
§ 702 Abs. 1 BGB
von
§ 702a Absatz 1 Satz 1 BGB