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§ 683 BGB
§ 683 Ersatz von Aufwendungen
1
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
2
In den Fällen des
§ 679
steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Verweis auf
§ 683 BGB
von
§ 684 Satz 1 BGB