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§ 87 Absatz 2 Satz 1 AktG
(2)
1
Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des
§ 85 Absatz 3
das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen.
§ 87 Absatz 2 Satz 2 AktG
2
Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden.
Verweis auf
§ 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG
von
§ 288 Absatz 3 Satz 2 AktG