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§ 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BGB
b)
bei Beteiligung mehrerer Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang von diesen Zahlungsdienstleistern mindestens einer innerhalb und mindestens einer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist;
Verweis auf
§ 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BGB
von
§ 675x Absatz 6 Satz 1 BGB