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§ 675n Absatz 2 BGB
(2)
1
Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsvorgang auslöst oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird, und sein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des
§ 675s Abs. 1
als Zeitpunkt des Zugangs.
2
Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt für die Zwecke des
§ 675s Abs. 1
der darauf folgende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs.
Verweis auf
§ 675n Abs. 2 BGB
von
§ 675p Absatz 3 Satz 1 BGB