Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 675l Absatz 1 Satz 2 BGB
2
Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat.
Verweis auf
§ 675l Absatz 1 Satz 2 BGB
von
§ 675m Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BGB