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§ 675d Absatz 2 Satz 2 BGB
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Kontoinformationsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer über die in Artikel 248
§§ 4 und 13 Absatz 1
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände zu unterrichten; sie können die Form und den Zeitpunkt der Unterrichtung mit dem Zahlungsdienstnutzer vereinbaren.
§ 675d Absatz 3 BGB
(3) Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung streitig, so trifft die Beweislast den Zahlungsdienstleister.
Verweis auf
§ 675d Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 BGB
von
§ 675c Absatz 4 Satz 1 BGB