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§ 656c Absatz 1 Satz 3 BGB
3
Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers.
§ 656c Absatz 1 Satz 4 BGB
4
Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
Verweis auf
§ 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 BGB
von
§ 656d Absatz 2 Satz 1 BGB