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§ 7 EGGmbHG
§ 7 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
§ 52 Absatz 1
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit
§ 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4
des Aktiengesetzes, jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind.
Verweis auf
§ 7 EGGmbHG
von
§ 651d Absatz 3 Satz 3 BGB