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§ 650l BGB
§ 650l Widerrufsrecht
1
Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß
§ 355
zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet.
2
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249
§ 3
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.
§ 650m Absatz 1 BGB
(1) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach
§ 632a
, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach
§ 650c
nicht übersteigen.
Verweis auf
§§ 650l und 650m Absatz 1 BGB
von
§ 650u Absatz 2 Satz 1 BGB