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§ 631 Absatz 2 BGB
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Verweis auf
§ 631 Absatz 2 BGB
von
§ 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BGB