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§ 641 Absatz 3 BGB
(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
Verweis auf
§ 641 Abs. 3 BGB
von
§ 632a Absatz 1 Satz 4 BGB