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§ 630d Absatz 1 Satz 2 BGB
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Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach
§ 1901a Absatz 1 Satz 1
die Maßnahme gestattet oder untersagt.
Verweis auf
§ 630d Absatz 1 Satz 2 BGB
von
§ 630e Absatz 5 Satz 1 BGB