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§ 280 Absatz 1 BGB
(1)
1
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
2
Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Verweis auf
§ 280 Abs. 1 BGB
von
§ 619a Satz 1 BGB