Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 569 Absatz 1 BGB
(1)
1
Ein wichtiger Grund im Sinne des
§ 543 Abs. 1
liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist.
2
Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
Verweis auf
§ 569 Abs. 1 BGB
von
§ 578 Absatz 2 Satz 3 BGB