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§ 576 Absatz 1 Nummer 2 BGB
2.
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.
Verweis auf
§ 576 Abs. 1 Nr. 2 BGB
von
§ 576a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB