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§ 573c Absatz 1 Satz 2 BGB
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Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Verweis auf
§ 573c Abs. 1 Satz 2 BGB
von
§ 576 Absatz 1 Satz 1 BGB