Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 276 AktG
§ 276 Heilung von Mängeln
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.
Verweis auf
§ 276 AktG
von
§ 275 Absatz 2 Satz 1 AktG