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§ 549 Absatz 2 Nummer 2 BGB
2.
Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
Verweis auf
§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB
von
§ 573c Absatz 3 Satz 1 BGB