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§ 262 Absatz 1 Nummer 5 AktG
5.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist;
Verweis auf
§ 262 Abs. 1 Nr. 5 AktG
von
§ 274 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AktG