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§ 546a Absatz 1 BGB
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
Verweis auf
§ 546a Abs. 1 BGB
von
§ 569 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BGB