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§ 555c Absatz 1 BGB
(1)
1
Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung).
2
Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über:
1.
die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,
2.
den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,
3.
den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach
§ 559 oder § 559c
verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.
Verweis auf
§ 555c Absatz 1 BGB
von
§ 559d Satz 1 Nummer 2 BGB