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§ 49 Absatz 1 Satz 3 BGB
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Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
Verweis auf
§ 49 Abs. 1 Satz 3 BGB
von
§ 559c Absatz 5 Satz 2 BGB