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§ 262 Absatz 1 Nummer 6 AktG
6.
durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Verweis auf
§ 262 Abs. 1 Nr. 6 AktG
von
§ 263 Satz 4 AktG