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§ 558c Absatz 3 BGB
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
§ 558d Absatz 2 BGB
(2)
1
Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen.
2
Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden.
3
Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.
Verweis auf
§ 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 BGB
von
§ 558a Absatz 4 Satz 2 BGB