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§ 558d Absatz 1 BGB
(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.
Verweis auf
§ 558d Abs. 1 BGB
von
§ 558a Absatz 3 Satz 1 BGB