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§ 559b Absatz 1 Satz 2 BGB
2
Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der
§§ 559 und 559a
erläutert wird.
§ 559b Absatz 1 Satz 3 BGB
3
§ 555c Absatz 3
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB
von
§ 556g Absatz 3 Satz 2 BGB