Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 556e Absatz 2 BGB
(2)
1
Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des
§ 555b
durchgeführt, so darf die nach
§ 556d Absatz 1
zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach
§ 559 Absatz 1 bis 3a und § 559a Absatz 1 bis 4
ergäbe.
2
Bei der Berechnung nach Satz 1 ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete (
§ 558 Absatz 2
) auszugehen, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre.
Fußnote
(+++
§ 556e
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 556f
+++)
(+++
§ 556e
: Zur Anwendung vgl.
§§ 557a, 557b
+++)
(+++
§ 556e
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 35
BGBEG +++)
Verweis auf
§ 556e Absatz 2 BGB
von
§ 556g Absatz 3 Satz 2 BGB