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§ 555a Absatz 3 BGB
(3)
1
Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen.
2
Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
Verweis auf
§ 555a Absatz 3 BGB
von
§ 555d Absatz 6 Satz 1 BGB