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§ 543 Absatz 3 Satz 1 BGB
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Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
Verweis auf
§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB
von
§ 536c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 BGB