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§ 433 Absatz 1 BGB
(1)
1
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.
2
Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Verweis auf
§ 433 Abs. 1 BGB
von
§ 523 Absatz 2 Satz 2 BGB