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§ 493 Absatz 3 BGB
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1
Die Anpassung des Sollzinssatzes eines Verbraucherdarlehensvertrags mit veränderlichem Sollzinssatz wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Einzelheiten unterrichtet hat, die sich aus Artikel 247
§ 15
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben.
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Abweichende Vereinbarungen über die Wirksamkeit sind im Rahmen des Artikels 247
§ 15 Absatz 2 und 3
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zulässig.
Verweis auf
§ 493 Abs. 3 BGB
von
§ 504 Absatz 1 Satz 3 BGB