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§ 197 Absatz 2 BGB
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Verweis auf
§ 197 Abs. 2 BGB
von
§ 497 Absatz 3 Satz 4 BGB