Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 288 Absatz 1 BGB
(1)
1
Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen.
2
Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Verweis auf
§ 288 Abs. 1 BGB
von
§ 497 Absatz 1 Satz 1 BGB