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§ 404 BGB
§ 404 Einwendungen des Schuldners
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
Verweis auf
§ 404 BGB
von
§ 496 Absatz 1 Satz 1 BGB