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§ 491a Absatz 1 BGB
(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
Verweis auf
§ 491a Abs. 1 BGB
von
§ 493 Absatz 2 Satz 2 BGB