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§ 259 Absatz 2 Satz 2 AktG
2
Die Sonderprüfer haben ihrer Beurteilung die Verhältnisse am Stichtag des Jahresabschlusses zugrunde zu legen.
§ 259 Absatz 2 Satz 3 AktG
3
Sie haben für den Ansatz der Werte und Beträge nach Nummer 1 diejenige Bewertungs- und Abschreibungsmethode zugrunde zu legen, nach der die Gesellschaft die zu bewertenden Gegenstände oder vergleichbare Gegenstände zuletzt in zulässiger Weise bewertet hat.
Verweis auf
§ 259 Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG
von
§ 260 Absatz 2 Satz 2 AktG